MGV "Cäcilia" Volkringhausen 1899 e. V.

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Statuten des Vereins vom 16.01.1899 bis 03.06.1998:

Zweck des Vereins:
Übung im mehrstimmigen Gesang sowie gesellige Zusammenkunft

§ 1
Mitglied kann jeder mindestens 16 Jahre alter unbescholtener Mann werden

§ 2
Die Mitgliedschaft kann entweder aktiv oder passiv sein. Die Entscheidung über die Aufnahme der aktiven Mitglieder steht lediglich dem Dirigenten zu.

§ 3
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet bei den Gesangübungen pünktlich zu erscheinen. Das Fehlen wird mit 0,10 Mark bestraft, 1/2 Stunde Verspätung mit 0,50 Mark. Entschuldigungen werden nur dann angenommen, wenn dieselben rechtzeitig beim Vorstand angemeldet sind. Zu frühes fortgehen trifft dieselbe Strafe.

§ 4
Passive Mitglieder haben bei jeder Versammlung zu erscheinen. In Angelegenheiten des Gesangs haben dieselben kein Stimmrecht, wohingegen sie in allen übrigen Angelegenheiten mitstimmen.

§ 5
Ein aktives Mitglied welches auf 4 aufeinanderfolgenden Gesangsübungen und ein passives Mitglied welches auf 4 aufeinanderfolgenden Versammlungen ohne Entschuldigung fehlt ist ohne weiteres vom Verein ausgeschlossen.

§ 6
Ein Mitglied welches im betrunkenen Zustand im Vereinslokal erscheint, wird vom Vorstand abgewiesen beim wiederholten Male verfällt es einer Strafe von 0,50 Mark, beim 3ten Mal wird er ohne weiteres vom Verein ausgeschlossen. Weigert sich das betreffende Mitglied den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten kann es ohne weiteres ausgeschlossen werden.

§ 7
Streitigkeiten im Verein dürfen vom Vorstand nicht geduldet werden.

§ 8
Der Vorstand besteht aus einem Präses, einem Vizepräses, einem Schriftführer und einem Kassierer. Derselbe wird auf ein Jahr durch geheime Abstimmung mit einfacher Majorität (Mehrheit) gewählt.

§ 9
Der Vorstand verwaltet innerhalb der Grenzen des Statuts die gesamten Angelegenheiten des Vereins. Der Vorsitz bei den Versammlungen führt der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.

§ 10
Der Vorstand hat jederzeit für ein anständiges und passendes Lokal zu sorgen.

§ 11
Die technische Leitung liegt in den Händen des Dirigenten. Während der Übungen ist seinen Anordnungen von allen Mitgliedern folge zu leisten. Es steht ihm ein Bestrafungsrecht bis zu 0,50 Mark zu.

§ 12
Das Eintrittsgeld beträgt 1,00 Mark und ist sofort zu entrichten. Als regelmäßige Beiträge werden monatlich, und zwar in der Hauptversammlung 0,20 Mark von jedem Mitglied erhoben.

§ 13
Gesuche und Aufnahme sind entweder schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch Ballotage (geheime Abstimmung) mit zweidrittel Majorität.

§ 14
Fremde, d. h. Nichtmitglieder können höchstens 3mal durch ein Mitglied in den Verein eingeführt werden und sollen den auch diese die Vergünstigungen gleich den Mitgliedern genießen.

§ 15
Mitglieder welche unseren Ort verlassen können bei ihrer etwaigen Rückkunft nach sofortiger Anmeldung ohne Ballotage und ohne Zahlung eines Eintrittgeldes wieder zugelassen werden.

§ 16
Mitglieder welche gegen die Statuten und Beschlüsse des Vereins handeln können auf Antrag des Vorstandes in der Hauptversammlung mit zweidrittel Majorität ausgeschlossen werden.

§ 17
Will sich ein Mitglied gegen Bestrafung wegen Fehlens und dergleichen beschweren, so hat er sich an die eigens zu diesem Zweck eingesetzte Kommission von 3 Mitgliedern zu wenden, deren Entscheidung unwiderruflich ist.

§ 18
Ein vom Verein ausgeschlossenes Mitglied oder jemand der bei der Ballotage nicht aufgenommen ist, kann sein Eintrittsgesuch vor Ablauf eines halben Jahres nicht erneuern.

§ 19
Die Gesangstunden finden sonntags und von 5 - 7 1/2 Uhr statt.

§ 20
Jeden Monat, und zwar am zweiten Sonntagabend 6 Uhr findet eine Hauptversammlung statt. In derselben findet die Beratung der Vereinsangelegenheiten, Ballotage, Zahlung der Beiträge u.s.w. statt.

§ 21
Stirbt ein Mitglied so sind sämtliche Mitglieder verpflichtet an der Beerdigung teil zu nehmen. Zuwiderhandlungen werden mit 1,00 Mark bestraft.

§ 22
Das Vereinsvermögen ist ein gemeinschaftliches und hat kein Mitglied das Recht Teilung zu verlangen. Worin bei der Aufnahme gleiches Recht beginnt, so hört beim ausschneiden jedes Recht auf Anteil auf. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, so lange noch sechs aktive Mitglieder für sein Fortbestehen sind.

§ 23
In allen vorstehenden Statut nicht vorgesehenen Angelegenheiten, entscheidet der Vorstand resp. die Generalversammlung.

§ 24
Abäderungen an dem vorliegenden Statut durch die Generalversammlung wird vorbehalten.

§ 25
Sollte sich der Verein auflösen, so fällt das Vereinsvermögen dem Baufonds zu einer Kapelle in Volkringhausen zu.

Volkringhausen, den 16. Januar 1899

Unterzeichnet wurden die Statuten von:
Heinrich Neuhaus (Präses) und Franz Severin (Kassierer)


Zusatz:
Auf Beschluss der Generalversammlung vom 19.01.1963 wird der § 8 der Satzung dahingehend geändert, dass jeweils die Hälfte des Vorstandes jährlich in der Generalversammlung neu gewählt werden muss. Im darauffolgenden Jahr muss die andere Hälfte neu gewählt werden, sodass hierdurch eine Wahlfolge von 2 Jahren besteht.

Volkringhausen, den 19. Januar 1963

Unterzeichnet wurde dieser Zusatz von:
Bernhard Neuhaus (1. Vorsitzender) und Franz Haase (Schriftführer)

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